§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der am 18.03.2019 gegründete Verein führt den Namen
“Rehaline“
Er hat seinen Sitz in 21149 Hamburg, Cuxhavener Straße 346 und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen werden.
Nach der Eintragung erhält der Vereinsname den Zusatz e.V.
Die Hauptrainingsstätten befinden sich in Hamburg.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr 2019.
§ 2 Zweck des Vereins, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Gesundheits- und Rehabilitationssport. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung und Ausübung von Gymnastik verwirklicht. Die Mitglieder nehmen an regelmäßigen Übungsveranstaltungen teil. Der Sport soll unter medizinischen Gesichtspunkten betrieben werden Es soll die Gesundheit und die körperliche Leistungsfähigkeit erhalten und verbessert werden.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart bzw. lokale Vertretung kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbstständige Abteilung (unselbständige Untergliederung) gegründet werden. Diese Abteilungen besitzen keine vereinsmäßige Verfassung. Die finanziellen Angelegenheiten der Abteilung werden durch den Vorstand geregelt.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein hat verschiedene Formen der Mitgliedschaft.
- Qualifizierte Mitgliedschaft
- Aktive Mitgliedschaft
- Fördermitgliedschaft
- Ehrenmitgliedschaft
2. Die qualifizierte Mitgliedschaft kann nur von natürlichen Personen erlangt werden und ist zeitlich unbegrenzt.
3. Die aktive Mitgliedschaft kann nur von natürlichen Personen erworben werden und ist zunächst auf das dem Eintrittsdatum folgende Quartal begrenzt. Sie verlängert sich jeweils zum nächstfolgenden Quartalsende, sofern die Mitgliedschaft nicht unter Einhaltung der in § 6 (1) dieser Satzung angegebenen Frist gekündigt wird.
4. Die Fördermitgliedschaft ist zeitlich unbegrenzt und kann sowohl von juristischen als auch natürlichen Personen erworben werden.
5. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Lebenszeit ausgesprochen. Es können ausschließlich natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und im Hinblick auf eine Fördermitgliedschaft jede juristische Person werden.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen.
- Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Den Personen, deren Antrag auf Mitgliedschaft abgelehnt wird, werden die Gründe der Ablehnung schriftlich mitgeteilt. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft:
- Die Mitgliedschaft erlischt grundsätzlich durch fristgerechte Kündigung. Die Kündigung ist schriftlich an den Vorstand zu richten und beträgt drei Monate zum Quartalsende.
- Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitgliedes (bei juristischen Personen: mit ihrer Auflösung)
- Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss aus dem Verein. Dies ist der Fall, wenn das Mitglied sich eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. In diesem Fall hat der Vorstand das Mitglied vor dem Ausschluss anzuhören.
- Die Mitgliedschaft endet durch Streichung aus der Mitgliederliste. Die Streichung des Mitglieds aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit 3 Monatsbeiträgen in Verzug ist und diese Beiträge auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten nach Absendung der Mahnung an die letztbekannte Anschrift des Mitglieds voll entrichtet sind. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
- Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des Vereins.
§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Alle Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
- Qualifizierte Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht. Jedes qualifizierte Mitglied hat pro Person tausend Stimmen.
- Aktive Mitglieder sowie Fördermitglieder besitzen Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung, sofern sie das 18.Lebensjahr vollendet haben. Jedes aktive Mitglied und jedes Fördermitglied hat pro Person eine Stimme.
- Ehrenmitgliedern bleibt das Stimm- und Wahlrecht erhalten, sofern sie vor ihrer Ernennung zum Ehrenmitglied bereits darüber verfügten. Andernfalls besitzen Ehrenmitglieder kein Stimm- und Wahlrecht.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Der Vorstand kann nur von qualifizierten Mitgliedern gewählt werden.
- Als Vorstandsmitglieder können alle volljährigen und geschäftsfähigen qualifizierten Mitglieder gewählt werden.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des monatlichen Mitgliedsbeitrags legt der Vorstand über eine separate Beitragsordnung fest.
- Der Beitrag wird durch Bankeinzugsverfahren erhoben. Ausnahmen regelt der Vorstand.
- Auf Antrag kann der Vorstand einzelne Mitglieder von der Beitragspflicht entbinden.
§ 9 Rechte und Pflichten
- Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet.
- Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen für den Verein verpflichtet. Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der separaten Beitragsordnung gemäß § 8.1.
§ 10 Organe des Vereins:
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus:
- dem 1.Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden, der zugleich das Amt des Kassenwarts ausübt
- dem Schriftführer
- Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein außergerichtlich und gerichtlich vertretungsberechtigt.
- Jedes Mitglied des Vorstandes ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Der Vorstand haftet dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
- Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeiten. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
- Einberufung der Mitgliederversammlung;
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
- Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
- Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
- Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge in Form einer Gebührenordnung gemäß § 8.1.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
Der Vorstand kann diese Zuständigkeiten auf eine hauptamtliche Geschäftsführung widerruflich übertragen. Dem Vorstand obliegt aber weiterhin die Kontrollpflicht mit der Wirkung, dass zur Wirksamkeit jeweils die vorherige schriftliche Zustimmung des Vorstands eingeholt werden muss.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.
Die Vorstandssitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden oder ein von ihm beauftragtes anderes Vorstandsmitglied geleitet.
Die Vorstandsitzungen finden mindestens zweimal im Jahr statt, bei Bedarf häufiger und werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen.
Die Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 12 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
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§ 13 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für den Vorstand und die Mitglieder bindend.
Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist in der Sache zuständig für:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers
- Entlastung und Wahl des Vorstands
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels Aushang an der Haupttrainingsstätte des Vereins. Zwischen dem ersten Tag des Aushangs bzw. der Bekanntgabe und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen.
Die Mitgliederversammlung soll jeweils im 1. Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Anträge zur Mitgliederversammlung können gestellt werden:
- von jedem qualifizierten Mitglied
- vom Vorstand
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens 1 Woche vor dem Tag der Versammlung beim Vorstand eingegangen sein, um in die Tagesordnung aufgenommen werden zu können.
Abweichend von § 32 Absatz 2 Satz 2 BGB können später eingehende Anträge (ausgenommen Anträge auf Satzungsänderung) nur dann behandelt werden, wenn für deren Behandlung ein dringendes Regelungsbedürfnis noch in dieser Mitgliederversammlung besteht und dieses dringende Regelungsbedürfnis mit einer Mehrheit von mindestens 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen bejaht wird. Anträge, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können nicht mehr behandelt werden.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Satzungsänderungen und Beschlüsse über Auflösung und/oder Verschmelzung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen aller Vereinsmitglieder, Beschlüsse über Änderungen des Vereinszwecks einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen aller Vereinsmitglieder..
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem 2. Vorsitzenden; der Vorstand ist berechtigt, ggf. eine dritte Person mit der Versammlungsleitung zu betrauen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll durch den Schriftführer aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit durch Beschluss des Vorstandes einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 14 Maßregelung
Gegen Mitglieder können vom Vorstand neben der Streichung von der Mitgliederliste und Ausschluss aus dem Verein (§ 6) Maßregelungen beschlossen werden:
- wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen bzw.
- Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse
- wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als drei Monatsbeiträgen trotz Mahnung
- wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen
- die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
- wegen unehrenhafter Handlungen
Maßregelungen sind:
- Verweis
- befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins
- Ausschluss aus dem Verein
In den Fällen 14.1.a, c, d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Ladung an die letzte dem Verein gemeldete Adresse. Von der Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme zu geben. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach der Gelegenheit zur Kenntnisnahme schriftlich einzulegen.
Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Der Ausschluss wird mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung über die Zurückweisung der Berufung wirksam. Solange über die Berufung gegen eine Ausschlussentscheidung nicht entschieden ist, darf das Mitglied an Abstimmungen nicht teilnehmen und Vereinsämter nicht ausüben. Von der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme zu geben.
Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.
§ 15 Kassenprüfer (oder auch Rechnungsprüfer, Revisoren etc.)
- Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
- Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Geschäftsführung des Vorstandes auf der Grundlage des für das jeweilige Geschäftsjahr beschlossenen Haushaltsplanes einschließlich der satzungsgemäßen Verwendung zu überprüfen und der Mitgliederversammlung jährlich Bericht zu erstatten.
- Die Kassenprüfer sind berechtigt, die Vorlage sämtlicher Rechnungsunterlagen und Belege in den Räumen des Vereins zu verlangen.
§ 16 Gründungsmitglieder
Gründungsmitglieder sind die Personen, die am Datum die Gründung des Vereins bewirkt haben. Die Gründungsmitglieder des Vereins sind qualifizierte Mitglieder und besitzen Stimm- und Wahlrechtrecht. Sie sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
§ 17 Wegfall des Vereinszwecks / Auflösung / Verschmelzung des Vereins:
- Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklich und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei geringerer Anwesenheit muss eine neue Versammlung einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.
- Sämtliche Beschlussfassungen der hier in Rede stehenden Art müssen mit einer Mehrheit von 3/4 (oder eine andere Mehrheit) der erschienenen Mitglieder erfolgen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband Hamburg e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Diese geänderte Satzung wurde beschlossen und verabschiedet durch die Mitglieder der Versammlung am 05.11.2019.
Hamburg, 05.11.2019
Gründungsmitglieder:
- Marc Meyer, Lürader Weg 54, 21077 Hamburg
- Jana Wichelmann, Lürader Weg 54, 21077 Hamburg
- Jordan Louis Wichelmann, Lürader Weg 54, 21077 Hamburg
- Sybille Malleskat, Hainholzweg 62 b, 21075 Hamburg
- Marianne Tombrink, Hainholzweg 62 a, 21075 Hamburg
- Matthias Meyer, Ginsterweg 9, 21394 Südergellersen
- Mike Meyer, Ginsterweg 9, 21394 Südergellersen